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Verbraucherinsolvenz


Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht für Privatpersonen und ehemalige selbstständige Unternehmer mit überschaubarer Gläubigeranzahl (weniger als 20 Gläubiger) die Möglichkeit der vollständigen Befreiung von Schulden.

Aufgabe eines Rechtsanwalts im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens ist es, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen und somit auf die Entschuldung des Schuldners hinzuarbeiten.
Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts besteht zunächst darin, Ihre Unterlagen zu sichten und einen Überblick über Ihre Vermögenssituation zu erlangen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Vermögensgegenstände vorhanden sind, die zur Schuldentilgung verwertet werden können.
In einem zweiten Schritt werden die Gläubigerschreiben von ihm geordnet und die Gläubiger aufgefordert, die aktuellen Forderungsstände in aktuellen Forderungsaufstellungen mitzuteilen. Der dritte Schritt besteht darin, den Gläubigern anhand der so ermittelten Daten und Erkenntnisse einen konkreten Schuldenbereinigungsplan zu unterbreiten. Ein solcher kann insbesondere auch dann vorgeschlagen werden, wenn den Gläubigern überhaupt kein Zahlungsangebot unterbreitet werden kann (sog. "Nullplan").

Im Falle der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ist der außergerichtliche Verfahrensteil gescheitert. Der Anwalt stellt Ihnen dann eine entsprechende Bescheinigung (sog. "Negativbescheinigung") aus, welche Sie für den gerichtlichen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens benötigen.

Im gerichtlichen Verfahren besteht nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die konkrete Aussicht auf Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung

Die im gerichtlichen Verfahren sicher zu erreichende Restschuldbefreiung setzt voraus, dass sich der Schuldner redlich verhält, also beispielsweise nicht vorsätzliche Schulden macht, und sich innerhalb der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren nach Kräften bemüht, seine Schulden abzutragen

Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist jedoch nicht, dass den Gläubigern letztlich auch tatsächlich etwas zufließt, denn dem Schuldner wird letztlich nur die Obliegenheit auferlegt, sich nach Kräften hierum zu bemühen. Gelingt ihm dies nicht, zum Beispiel auf Grund schwieriger Arbeitsmarktsituation, steht dies einer Restschuldbefreiung nicht entgegen

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erfolgt der Erlass sämtlicher Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Insolvenzgläubigern noch nicht bezahlt sind. Auch in der Restschuldbefreiungsphase bleibt jedem Schuldner von seinen Nettoeinkünften so viel, wie er zum Leben benötigt:

Es gelten hier die Pfändungsschutztabellen nach der Zivilprozessordnung. Die derzeitige Pfändungsfreigrenze liegt bei 990,00 €/Monat für eine alleinstehende Person und erhöht sich je nach vorliegenden Unterhaltspflichten.

Kosten

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts, werden bei Überschuldung und geringem Einkommen und eventuellen Unterhaltspflichten des Schuldners in der Regel von der Staatskasse bezahlt werden können. Dazu muss der Mandant lediglich einen Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts beantragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Scheines vorliegen, wird vom dortigen Rechtspfleger geprüft.

Gerne berate ich Sie ausführlich zu diesen Themen bei einem Beratungsgespräch in meinen Kanzleiräumen.